GmbH-Geschäftsführer und Beitragspflicht

Selbständig oder nicht Selbständig?

Als eine beliebtesten Formen der Kapitalgesellschaften ist die GmbH naturgemäß zahlreich vertreten und entsprechend häufig finden sich die Problemstellungen bezüglich der Beitragspflicht ihrer leitenden Organe, also der Geschäftsführer.

Die grundsätzliche Weichenstellung verbirgt sich hinter der Entscheidung, ob der GmbH - Geschäftsführer tatsächlich selbständig ist oder aber als abhängig Beschäftigter anzusehen ist.

Billigt man ihm (nur) den Status eines abhängig Beschäftigten zu, hat das erhebliche beitragsrechtliche Konsequenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Es geht hier um nicht weniger als die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Vom Selbstverständnis her fühlen sich GmbH - Geschäftsführer naturgemäß tendenziell der Seite der Selbständigen zugehörig, erleben dann aber mitunter im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren nach § 7 SGB 4 oder im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen mitunter böse Überraschungen in der Form einer gegenläufigen Einschätzung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Die Konsequenz sind dann zum Teil erhebliche Nachforderungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung.

Ein Blick ins Gesetz hilft mitunter manchmal tatsächlich bei der Rechtsanwendung - bei der Frage, wann allerdings eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, findet man nichts wirklich Brauchbares, sondern stößt bestenfalls noch auf § 7 Abs. 1 SGB 4, welcher lapidar feststellt, dass Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Viel liefert der Gesetzgeber hier also nicht, immerhin aber das Merkmal „Tätigkeit nach Weisungen“.

Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit müht sich daher schon seit Jahrzehnten damit ab, wann denn bei einem GmbH - Geschäftsführer von einer Tätigkeit nach Weisungen auszugehen ist mit der Folge, dass ihm eher der Status eines abhängig Beschäftigten zuzuordnen ist oder aber tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Maßgebliches Kriterium für die Frage der Weisungsunterworfenheit oder Weisungsfreiheit ist natürlich die Frage, ob und inwieweit der Geschäftsführer gegebenenfalls auch gegen den Willen anderer Gesellschafter oder andere Geschäftsführer seinen eigenen Willen durchsetzen kann oder er sich im Konfliktfall fremden Entscheidungen beugen müsste.

Mit 50% auf der sicheren Seite

Die beruhigende Nachricht lautet wie folgt: Ein Gesellschafter - Geschäftsführer, der einen Kapital- und Stimmenanteil von 50% oder mehr hält, steht zur Gesellschaft in aller Regel nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Tragende Erwägung hierbei ist, dass er ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Maßgebliches Argument ist also die aus der Kapitalbeteiligung an der GmbH resultierende Machtposition.

Unter 50%? Erhöhter Wartungsaufwand bei der Vertragsgestaltung

Die Rechtsprechung war darüber hinaus bisher auch noch dazu bereit, eine entsprechende Unabhängigkeit auch dann noch festzustellen, wenn zwar die Kapitalbeteiligung unter 50% liegt, spezielle Regelungen innerhalb des Gesellschaftsvertrages dem mit Minderheit ausgestatteten Geschäftsführer - Gesellschafter aber eine vergleichbare Position einräumt.

Spätestens bei diesem sogenannten Minderheitsgesellschafter wird es dann aber spannend, d.h. hier beginnen die Probleme. Die Versuchung war und ist naturgemäß groß, eine entsprechende Rechtsmacht, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließen soll, tendenziell auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag zu regeln. Zum Teil wurde auch relativ frei und unter Rückgriff auf die rudimentäre Regelung in § 7 SGB 4 einfach damit argumentiert, dass der fragliche Geschäftsführer bei der tatsächlichen Durchführung seiner Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit schon wegen der fehlenden Fach- und Sachkompetenz der anderen Gesellschafter oder aber wegen einer familiären Verbundenheit und Rücksichtnahme im Wesentlichen weisungsfrei habe handeln können. Das Ganze wird schwerpunktmäßig unter dem Stichwort Familiengesellschaft oder Familien - GmbH abgehandelt.

Beliebt waren in diesem Rahmen auch sogenannte Stimmrechtsbindungsvereinbarungen (davon sollten Sie die Finger lassen).

Hier hat sich in den letzten Jahren eine erhebliche Verschärfung der Rechtsprechung eingestellt, d.h., es ist schwieriger geworden, als GmbH - Geschäftsführer den Status echter Selbständigkeit anerkannt zu erhalten.

Die Änderungen der Rechtsprechung sind vielerorts noch nicht nachvollzogen worden, d.h. es besteht immer noch eine Unzahl von GmbH - Geschäftsführerverhältnissen, bei welchen alle Beteiligten zwar von einer Selbständigkeit des Geschäftsführers ausgehen und nicht wissen, dass sie im Grunde auf einer tickenden Zeitbombe sitzen. Es droht hier die sprichwörtliche dicke Rechnung von der Deutschen Rentenversicherung mit der Beitragspflicht in allen einschlägigen Sozialversicherungszweigen. Hier sollte rechtzeitig, d.h. eigentlich sofort, gegengesteuert werden. Es ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Rechtsprechung die Zügel lockert.

Missglückte Selbständigkeit reparieren, Schlimmeres verhindern

Was wir hier für Sie tun können? Zunächst einmal die aktuelle Lage individuell bei Ihnen analysieren. Viele GmbH-Satzungen und Anstellungsverträge sind noch an der alten Rechtsprechung ausgerichtet, sodass hier ein gewaltiges Gefahrenpotenzial besteht. Sind die aktuellen Kriterien für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers eingehalten, trägt die entsprechende Feststellung zumindest zur Beruhigung bei. Andernfalls lösen wir mit Ihnen zusammen die Probleme aus der Vergangenheit und versuchen, die Situation mit Blickwinkel in die Zukunft so anzupassen, dass zumindest dann keine abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht mehr vorliegt.